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Psittakose und
Ornithose bzw. Chlamydiosis sind Bezeichnungen für eine ansteckende
Krankheit von Mensch und Tier, verursacht durch Erreger der Psittakose.
Ornithose-Virusgruppe. Der Erreger kommt in vielen Vogelarten vor und
wird durch Nasenschleim und Speichel oder mit kothaltigem Staub von
Vogel zu Vogel oder auf den Menschen übertragen. Da das Virus auch am
Gefieder haftet, wird es beim herumflattern der Vögel verbreitet.
Besonders Papageien und Wellensittiche stellen eine gefährliche
Ansteckungsquelle für den Menschen ( Papageienkrankheit, Psittakose )
dar. Eine Ansteckung von Mensch zu Mensch kommt gelegentlich vor.
Hausgeflügel, z.B. Tauben, Puten und Hühner sowie einheimische
Singvögel spielen als Ansteckungsquelle nur eine untergeordnete Rolle.
Sie verursachen lediglich unter besonderen Umständen Einzelerkrankungen
beim Menschen ( Ornithose ). Die seuchenpolizeilichen Vorschriften
erstrecken sich daher vorwiegend auf die exotischen Vögel, in erster
Linie auf die häufig als Träger des Ansteckungsstoffes ermittelten
Papageien und Wellensittiche.
Krankheitserreger: Der Erreger vermehrt sich nur in
lebenden Zellen und gehört zur Gattung der Chlamydien, die biologisch
zwischen den Rickettsien und Vieren steht. Durch eine besondere Färbung
kann der Erreger im Lichtmikroskop gerade noch sichtbar gemacht werden.
Das Virus enthält einen hochwirksamen Giftstoff, "ein so genanntes
Toxin" das schwere Krankheitserscheinungen hervorrufen kann.
Krankheitsverlauf beim Vogel: Von der Vogelkrankheit
werden hauptsächlich junge Vögel befallen. Krankheitserscheinungen sind
im allgemeinen 1 bis 2 Wochen nach Aufnahme des Erregers zu beobachten.
Es zeigen sich zu erst katarrhalische Entzündungserscheinungen in den
oberen Luftwegen mit Nasenfluss. Später kommen eine Entzündung und
Schwellung der Augenlider sowie eine Darmerkrankung hinzu. Schließlich
folgen Schlafsucht, Durchfall, Abmagerung, Atemnot, Lähmungen und
Krämpfe. Der bösartige Krankheitsverlauf führt in 8 bis 9 Tagen zum
Tode. Bei mehr gutartigem oder stummem Krankheitsverlauf beherbergen die
Vögel oft noch Monate-, oder jahrelang den Krankheitserreger und
scheiden ihn mit Kot, Speichel und Nasenausfluss aus. Sie bilden so eine
ständige Gefahr für den Menschen wie auch für andere Vögel.
Krankheitsverlauf beim Menschen: Der Mensch erkrankt in
der Regel 7-14 Tage nach der Aufnahme der Ausscheidungen angesteckter
Vögel unter Grippe-, oder Typhus ähnlichen Krankheitsbild, bei den
bösartigen Krankheitsformen auch an einer schweren Lungenentzündung. Die
Erkrankung beginnt mit uncharakteristischen Erscheinungen ( Kopf,
Rücken-, Gliederschmerzen, Mattigkeit, Frösteln, Schwitzen, Durstgefühl,
Appetitlosigkeit, Fieberanstieg ). Es kann auch zu Übelkeit, Erbrechen
und Durchfällen oder zu Nasenbluten kommen. Das hohe Fieber (39° - 40°
und darüber ) hält etwas 2 Wochen an. Im Verlauf der Krankheit können
gefährliche Komplikationen auftreten. Es kommen aber auch leicht
atypische Verlaufsformen vor. Im Gegensatz zum grippalen Infekt fehlen
zunächst die katarrhalischen Erscheinungen der oberen Luftwege.
Erst in der zweiten Krankheitswoche kann infolge einer Lungenentzündung
( Brochopneumonie ) quälender Reizhusten mit zunächst spärlichem, später
mit zähem, glasigem Auswurf und beschleunigter Atmung hinzutreten. Die
toxischen Einwirkungen führen zu Störungen im Zentralnervensystem (
Benommenheit, Verwirrtheit, Schlaflosigkeit, Seh-, und Hörstörungen,
Zittern ) und zu Herz-, und Kreislaufschädigungen. Durch frühzeitige
Behandlung kann der Verlauf beeinflusst werden.
Feststellung der Krankheit: Die Krankheitsermittlung
erfolgt bei Tier und Mensch durch Laboratoriumsuntersuchungen (
Erregernachweis in Vögeln und im Auswurf oder Blut des Menschen während
der ersten Krankheitstage; Nachweise der Abwehrstoffe durch wiederholte
im Abstand von 8 Tagen vorgenommene Blutuntersuchungen ). Das
Untersuchungsmaterial muss der Untersuchungsstelle in dicht
verschlossenen Behältern zugeleitet werden. Menschen, die unter den
angeführten Krankheitserscheinungen leiden und räumlichen Kontakt mit
erkrankten oder verendeten Vögeln, "insbesondere mit Papageien und
Wellensittiche" hatten sollten umgehend ihren Hausarzt aufsuchen und ihn
auf die Kontakte mit den Vögeln aufmerksam machen. Nach dem
Bundesseuchengesetz sind Erkrankungen des Menschen oder der Verdacht
einer Erkrankung an Ornithose ( Psittakose ) dem zuständigen
Gesundheitsamt unverzüglich ( spätestens innerhalb 24 Stunden nach
erlangter Kenntnis ) zu melden.
Bekämpfung der Psittakose: Da die folgenschwere
Erkrankungen des Menschen vorwiegend auf eine Ansteckung durch Erreger
ausscheidende Papageien, Sittiche und Wellensittiche zurückzuführen
sind, richtet sich die Seuchenbekämpfung in erster Linie gegen diese
Tiere. Um eine Neu Einschleppung des gefährlichen Krankheitserregers aus
dem Ausland zu vermeiden, besteht für sämtliche Papageien und Sittiche
ein Einfuhrverbot. Das Innenministerium kann Ausnahmen zulassen, wobei
strenge veterinarpolizeiliche Auflagen zu beachten sind.
Handel, Zucht und Haltung von Papageien und Sittichen sind gesetzlichen
Bestimmungen unterworfen ( Tierseuchengesetz i.d.F vom 20. Dezember
1995, BGBI. I S. 2038 und Rechtsvorschriften auf Grund des
Tierseuchengesetzes ). Auf Grund dieser Vorschriften ist jeder "auch der
Privatmann" verpflichtet, eine Genehmigung der unteren
Verwaltungsbehörde einzuholen, wenn er Papageien oder Sittiche züchten
oder mit solchen Tieren Handel treiben will.
Weiterhin unterliegen alle Sittiche dem Beringungszwang. Über den
Verkauf von Sittichen ist vom Händler mit Angabe der Ringnummer des
Vogels und des Namens des Käufers genau Buch zu führen. Die Bücher sind
der Polizeibehörde, dem beamteten Arzt und dem beamteten Tierarzt auf
verlangen vorzulegen. Treten verdächtige bzw. vermehrte Erkrankungs-,
oder Todesfälle von Papageien und Sittichen in einem Bestand oder einer
Zucht auf, so ist unverzüglich Anzeige an die Polizeibehörde oder den
zuständigen beamteten Tierarzt zu erstatten.
Verendetet Tiere dürfen dabei nicht vor der amtlichen Besichtigung
beseitigt werden. Ist der Ausbruch der Psittakose festgestellt oder
besteht der Verdacht auf das Vorliegen dieser Seuche, so ist der weitere
Erwerb und Verkauf von Vögeln untersagt. Die Seuchenermittlung erstreckt
sich auf alle Tiere, die bis zu 90 Tagen vorher weiterverkauft wurden.
Die zuständige Behörde kann die Tötung oder tierärztliche Behandlung der
betroffenen Bestände anordnen.
Bei Sittichen und Papageien in Privatbesitz, die Krankheitserscheinungen
zeigen, sollte stet ein Tierarzt zugezogen werden. Das Halten der Vögel
in Küchen und Schlafzimmern, Das freie herum fliegen lassen in der
Wohnung sowie das Berühren der erkrankten Vögel ist zu vermeiden. Auch
hier kann zur Seuchenbekämpfung die Tötung oder Behandlung der Vögel
angeordnet werden. Der Erfolg der zur Bekämpfung der Psittakose
angeordneten Vorkehrungen hängt in hohem Maße von der bereitwilligen
Mitarbeit der in der Zucht und Haltung der Sittiche und am Handel mit
diesen Vögeln beteiligten Personen ab. Merkblatt für die
erforderliche Ausstattung von Quarantäneräumen zur
Psittakosebekämpfung!Rechtliche Grundlagen:
· Psittakoseverordnung
· Ausführungshinweise zur Psittakoseverordnung
· § 17 Abs. 2 i.Vm. §17 Abs. 1 Nr. 14 des Tierseuchengesetzes
1.) Die Erlaubnis zum Züchten und Handeln mit Psittaciden
nach § 17 g TierSG ist an den Quarantäneraum gebunden ( § 17 g Abs. 2
TierSG ), d.h. bei einem Ortswechsel ist die zuständige Erlaubnisbehörde
des Stadtkreises bzw. Landkreises zu informieren, da sonst o.g.
Genehmigung erlischt, falls ein neuer Quarantäneraum nicht nachgewiesen
werden kann (vgl. Ausführungshinweise zur Psittakoseverordnung I Nr. 1.2
).
2.) Die Ausstattung des Raumes muss eine Reinigung mit Wasser und
Desinfektionsmittel gewährleisten ( vgl. hierzu auch die
Ausführungshinweise zu § 7 Psittakoseverordnung ), d.H.:
2.1) Der Boden muss befestigt sein und gegebenenfalls einen
Bodenabfluss besitzen. Geeignet sind Beton, Fliesen sowie PVC-Belag.
2.2) Die Wände müssen glatt und abwaschbar sein ( geeignet ist
eine Kachelung, der Anstrich mit Dispersionsfarbe sowie PVC-Belag ).
2.3 ) Der Raum muss ausreichend beleuchtet sein und ein Fenster
besitzen.
2.4 ) Ein Wasseranschuss sowie gegebenenfalls ein Spülbecken sind
erforderlich.
2.5) Der Raum muss abschließbar sein,um ein unbefugtes Betreten
zu verhindern.
2.6) Das Vorhandensein einer Wanne für Desinfektionsmittel zur
Schuhreinigung im Eingangsbereich ist erforderlich ( Krankheitsverdacht,
Behandlungsdauer ).
2.7) Bei Psittakoseverdacht sowie während der Therapiedauer ist
im Bedarfsfall folgende Schutzkleidung notwendig
- Berufskittel und Hose, waschbar bis 90°C
- Kopfbedeckung ( beispielsweise Papierkappe )
- Atemschutz
- Gummistiefel
2.8) Die Käfige der für die zur Behandlung vorgesehenen Vögel
müssen aus Metall sein. Holzkäfige sind ungeeignet. Außerdem ist ein
Drahtzwischenboden zur Vermeidung des Kontaktes der Tiere mit dem
ausgeschiedenen Kot während der Behandlung erforderlich.2.9) Als
geeignete Desinfektionsmittel zur prophylaktischen Reinigung bzw. im
Seuchenfall kommen in Frage: - Formalin 1%ig
- Lysol 1%ig ( z.B. Venno-Vet ® ) |